Selbstverpflichtungserklärung

Anlage 1 zum Schutzkonzept gegen Sexualisierte Gewalt

Selbstverpflichtungserklärung gegenüber der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers als Träger des TSHG

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Grundlage unserer Arbeit im Theologischen Studienhaus Göttingen ist unser christliches Menschenbild, das sich in Respekt, Wertschätzung und Rücksichtnahme ausdrückt. Daher achten wir die Freiheit, Persönlichkeit und Würde und damit auch die sexuelle Selbstbestimmung anderer. Das prägt unser Verhalten in allen Bereichen unserer Arbeit, sowohl in der Begegnung mit anderen Mitarbeitenden als auch mit Teilnehmenden unserer Veranstaltungen und Gästen in unserem Haus.

Konkret ergeben sich daraus folgende Verpflichtungen:

  1. Ich achte und respektiere die Würde jedes einzelnen Menschen.
    Unsere gemeinsame Arbeit ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Jede einzelne Person hier im Haus achtet die Würde und Persönlichkeit jedes Menschen.
  2. Ich achte auf professionelle Arbeitsbeziehungen.
    Die professionelle Gestaltung der Arbeitsbeziehung ist unsere gemeinsame Verantwortung. Die gewährte Vertrauensbeziehung wird nicht missbraucht: weder zur Befriedigung eigener Interessen noch für Bedürfnisse wie dem nach Anerkennung. Ich erkläre Entscheidungen und pflege eine konstruktive Feedback-Kultur.
  3. Ich pflege einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz.
    Individuelle Grenzen anderer werden respektiert. Ich beachte das Abstands- und Abstinenzgebot.1 In allen Formen der Zusammenarbeit, bei der körperliche Nähe entsteht, beachte ich die Distanzbedürfnisse der anderen. Das betrifft alle Interaktionen, wie z.B. Übungen und Spiele in Kursen und Fortbildungen und Tagungen, die gemeinsame Nutzung von Räumen, den gemeinsamen Blick auf Unterlagen oder Bildschirme, Gesprächssituationen unter vier Augen, Begegnungen auf engem Raum oder das Schlangestehen bei gemeinsamen Mahlzeiten.
  4. Ich qualifiziere mich.
    Die Arbeit gegen sexualisierte Gewalt braucht aufmerksame und qualifizierte Mitarbeitende. Das Schutzkonzept wird regelmäßig überprüft, bearbeitet und im Kreis der Mitarbeitenden thematisiert. Ich gebe Zeit bzw. nehme mir Zeit für Fortbildung.
  5. Ich schütze aktiv vor Gewalt.
    Ich toleriere keine Formen von Gewalt, auch kein diskriminierendes oder sexistisches Verhalten oder Grenzverletzungen - ganz gleich, ob in Wort oder Tat. Sie werden wahrgenommen und benannt. Der Schutz vor sexualisierter Gewalt hat Vorrang: Anschuldigungen und Verdachtsmomenten wird nachgegangen. Hinweise auf Täter*innen schützende Strukturen werden unter Berücksichtigung des Interventionsplans geprüft. Jeder begründete Verdacht wird gemeldet.
  6. Ich wahre die Bedürfnisse Betroffener sexualisierter Gewalt.
    Die Bedürfnisse derer, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind, werden in unser Handeln einbezogen. Betroffene werden an der Aufarbeitung von sexualisierter Gewalt beteiligt.
  7. Ich unterstütze und arbeite mit.
    Ansprechpartner*innen sind geklärt und mir bekannt. Bei der Wahrnehmung meiner Aufgaben arbeite ich mit staatlichen und kommunalen Stellen zusammen, insbesondere mit Strafverfolgungsbehörden und Beratungsstellen sowie mit anderen gesellschaftlichen und kirchlichen Gruppen und Einrichtungen.

Selbstverpflichtungserklärung

Ich habe die Inhalte des Verhaltenskodex verstanden und verpflichte mich, sie einzuhalten. Ich bin über die Gesetzeslage bezüglich des Sexualstrafrechtes, §§ 174 ff Strafgesetzbuch informiert. Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung im Arbeitszusammenhang arbeits- und dienstrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat. Für den Fall, dass ein Ermittlungsverfahren wegen einer in § 72a StGB VIII bezeichneten Straftat gegen mich eingeleitet wird, verpflichte ich mich, dies meiner*meinem Dienstvorgesetzten bzw. der Person, die mich zu meiner Tätigkeit beauftragt hat, umgehend mitzuteilen.

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Ort, Datum Unterschrift

1) Das Abstinenzgebot bedeutet, dass innerhalb besonderer Macht-, Abhängigkeits- und Vertrauensverhältnisse jede Form sexuellen Kontaktes unzulässig ist. Darunter fallen auch vermeintlich einvernehmliche sexuelle Kontakte, da diese mit dem besonderen kirchlichen Schutzauftrag in diesen Situationen und der Vertrauensbeziehung unvereinbar sind. Auch einvernehmliche Handlungen können einen Missbrauch eines solchen besonderen Verhältnisses darstellen.