Schutzkonzept gegen Sexualisierte Gewalt

Das Kuratorium hat in seiner Sitzung im Oktober 2025 das Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt beraten, beschlossen und verabschiedet. Das Schutzkonzept wurde mit Unterstützung der Präventionsstelle für sexualisierte Gewalt erarbeitet.

Hier und auf den folgenden Seiten können Sie es sich durchlesen, herunterladen und wichtige Informationen für das Verhalten im Verdachtsfall bekommen. 

Schutzkonzept gegen Sexualisierte Gewalt

Hier finden Sie das Schutzkonzept in Gänze - dafür einfach die entsprechenden Abschnitte aufklappen.

„Was ist, wenn …?“

Sie sind / Du bist von sexualisierter Gewalt betroffen oder Sie haben / du hast so etwas wahrgenommen oder gehört? Dann können Sie sich / kannst du dich immer vertrauensvoll an folgende Personen wenden:

Ansprechpersonen bei Verdachtsfällen im Theologischen Studienhaus


Pastorin Susanne Kruse-Joost
Studienleiterin und Geschäftsführerin TSHG
Neustadt 24, 37073 Göttingen
Mobil: +49 1522 72 19 239
E-Mail: Susanne.Kruse-Joost@evlka.de

Pastorin Annemarie Pultke
Pastoralpsychologin Sprengel Göttingen
Wilhelm-Weber-Straße 19 37073 Göttingen
Mobil: +49 0177 4 57 55 87
E-Mail: Annemarie.Pultke@evlka.de

Bedenken Sie/ bedenke bitte, dass anonymen Hinweisen schwer nachzugehen ist.

Weitere Kontakte

Zentrale Anlaufstelle.help
Unabhängige Information und Unterstützung für Betroffene von sexualisierter Gewalt in evangelischer Kirche und Diakonie
Telefon: 0800 5040112 (kostenfrei und anonym)

Telefonseelsorge
Kostenfreie Rufnummern: 0800 111 01 11 oder 0800 111 02 22

Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch: 0800-2255530
www.hilfe-portal-missbrauch.de

Hilfetelefon (für Frauen), anonym: 0800-116016 (Rufbereitschaft 24/7) Hilfetelefon (für Männer), anonym 0800-1239900 (MO-DO 8-20, FR 8-15 Uhr)

Das Theologische Studienhaus (TSHG) in Göttingen ist eine Fort- und Weiterbildungseinrichtung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers. Es hat die Aufgabe, theologische Fortbildungen für Pfarrer*innen und andere Personen mit kirchlichem Auftrag im universitären Kontext zu entwickeln, zu organisieren und durchzuführen1. Zum Studienhaus gehört eine kleine Tagungsstätte mit Seminarräumen sowie einem Gästebereich. Hier finden die eigenen Veranstaltungen statt, u.a. das dreimonatige Göttinger Studiensemester für Pfarrpersonen. Darüber hinaus nutzen auch andere landeskirchliche Fortbildungsträger, das Referat für Nachwuchsförderung und Studierendenbegleitung sowie die Theologische Fakultät das Haus für Veranstaltungen. Mitarbeitende und Gäste sollen unser Haus als sicheren Ort erleben. Das Schutzkonzept stellt dafür einen wesentlichen Baustein dar. Wir möchten uns und andere mit Respekt, Vertrauen und Achtsamkeit begegnen, individuelle Grenzen respektieren und schützen und in unserer Arbeit sowohl strukturell wie auch persönlich, die in unserem Schutzkonzept zum Ausdruck kommenden Grundsätze zum Schutz vor sexualisierter Gewalt, klar und eindeutig zur Geltung bringen. Uns ist im vorliegenden Schutzkonzept an einer differenzierten Sicht auf Sexualität gelegen. Sie ist aus evangelischer Perspektive eine gute Gabe Gottes und eine positive Lebenskraft, die zu jeder Phase menschlichen Lebens gehört. Dies gilt für alle sexuelle Ausrichtungen und Geschlechteridentitäten, solange die Würde und die Grenzen der Beteiligten geachtet werden, solange niemand verletzt, missbraucht oder ausgebeutet wird. „Verstehen wir Sexualität – trotz aller möglichen Ambivalenzen und - mitunter Gefährdungen – als Gabe Gottes, dann ist sie in seinem Schöpferhandeln verankert und für uns Menschen etwas elementar Positives“ 2 . Diesen sexualfreundlichen Ansatz sehen wir „als Ressource gegen destruktive Sexualität und Gewalt“3 .

1) s. Ordnung TSHG, 2024, §1 2) Peter Dabrock, Renate Augstein, Cornelia Helfferich, Stefanie Schardien, Sielert, Uwe: Unverschämt - schön. Sexualethik: evangelisch und lebensnah. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 2015, S. 10. 3) Vgl. Peter Dabrock, Renate Augstein, Cornelia Hellferich u.a. (2015), zitiert aus: https://www.zeit.de/gesell schaft/zeitgeschehen/2015-08/sexualitaet-evangelische-kirche-ekd-grundsatzerklaerung [ heruntergeladen am17.04.2025]

Unsere Angebote zielen darauf ab, Räume der Begegnung zu schaffen, in denen beruflich wie ehrenamtlich in der Kirche Tätige, Studierende, Mitarbeitende und Gäste lernen, leben, Neues erproben, gemeinsam feiern und diskutieren können, und auf diese Weise ihre fachlichen, spirituellen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln. Das bringt eine Nähe mit sich, die eine wichtige Ressource ist, aber zugleich auch ein Einfallstor für sexualisierte Grenzüberschreitungen sein kann. Wir verstehen es als Teil unseres Bildungsauftrags, Menschen zu ermutigen und zu befähigen, ihre Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und möglichst klar und selbstbewusst nach außen zu vertreten. Das schließt den erwachsenen und verantwortungsvollen Umgang mit eigenen und fremden Grenzen, aber auch den verantwortungsvollen Umgang mit eigenen sexuellen Wünschen ein. Dazu braucht es eine Atmosphäre des Vertrauens und der Offenheit. Damit sexualisierte Gewalt keine Chance in unserer Arbeit bekommt, ist eine Kultur des Hinschauens und der Grenzachtung wichtig. Eine klare Haltung und transparente Regelungen zum Vorgehen bei Grenzverletzungen sind entscheidend zur Prävention sexualisierter Gewalt. Wir sehen es als unsere Verantwortung, uns immer wieder neu mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu klären: Wo sind Grenzen? Wann sind sie überschritten? Wie kommunizieren wir das angemessen? Wie schützen wir andere? Es kann keine Duldung von scheinbar ‚kleinen‘ Grenzverletzungen geben. Sie können Teil einer bewusst eingesetzten Strategie von möglichen Täter*innen sein, um auszutesten, wie weit sie gehen können, ohne konfrontiert zu werden. Das belegt nicht zuletzt auch die ForuM-Studie. Mit unserem Schutzkonzept wollen wir durch eine klare Haltung und transparente Regelungen zur Handlungssicherheit beitragen. Aus dieser Haltung heraus, machen wir uns die Grundsätze der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers für die Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt zu eigen:

„Als Christinnen und Christen lassen wir uns davon leiten, dass alle Menschen als Ebenbilder Gottes geschaffen sind. Diese christliche Einsicht, auf die wir uns auch in Artikel 2 unserer Kirchenverfassung berufen, verpflichtet uns, die Freiheit und Würde und damit auch die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu achten und zu schützen. Diese Verpflichtung
− prägt unsere Haltung gegenüber allen Menschen, denen wir in unserer Arbeit begegnen, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen und gegenüber volljährigen Personen in Abhängigkeitsverhältnissen sowie in Seelsorge- und Beratungssituationen,
− mahnt uns, die Bedürfnisse derer, die von sexualisierter Gewalt in unserer Kirche betroffen sind, in unser Handeln einzubeziehen und Betroffene insbesondere an der Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt zu beteiligen, […] 
− Bei der Wahrnehmung unserer Aufgaben arbeiten wir mit anderen gesellschaftlichen Gruppen und Einrichtungen, mit anderen Kirchen sowie mit kommunalen und staatlichen Stellen […] und mit den Strafverfolgungsbehörden, zusammen.“4

Auch wenn Kinder und Jugendliche im TSHG eher selten zur Zielgruppe gehören, teilen wir diese Verantwortung und beziehen sie auf alle Menschen, die sich in Abhängigkeiten durch ein Dienst- und Arbeitsverhältnis, Ausbildungs- und Weiterbildungsverhältnis oder in einer Seelsorge- oder Beratungssituation befinden.

4) Grundsätze für Prävention, Intervention, Hilfe und Aufarbeitung in Fällen sexualisierter Gewalt in der Ev. luth. Landeskirche Hannovers. https://www.landeskirche-hannovers.de/damfiles/default/landeskirche/lan dessynoden/synoden-archiv/synode-26/vierte-tagung-26-landessynode/aktenstuecke/Nr.-47.pdf 5a2d8a8b8a1c12d816aea4b537709251.pdf [heruntergeladen am 17.04.2025]

Der für dieses Schutzkonzept genutzte Begriff „sexualisiert“ geht davon aus, dass hier benannte Belästigungen und Gewalthandlungen ihren Ursprung nicht in der Sexualität haben müssen, sondern dass Sexualität und sexuelle Handlungen auch instrumentalisiert werden und Ausdruck von Machtmissbrauch sein können.

Sexualisierte Gewalt bezeichnet jedes Verhalten, das die Intimsphäre einer Person verletzt und gegen den Willen der betroffenen Person geschieht oder auch unter Umständen, in denen diese aufgrund ihrer körperlichen, seelischen, sprachlichen oder geistigen Unterlegenheit und unter Ausnutzung einer Machtposition nicht zustimmen kann. Es geht dabei nicht (nur) um offene Gewaltanwendung, sondern auch um subtilere Formen, den Willen der betroffenen Person zu umgehen.

Je nach Schweregrad unterscheidet man verschieden Formen sexualisierter Gewalt:

Grenzverletzungen geschehen eher zufällig und unbeabsichtigt, sind als solche korrigierbar, wenn sie wahrgenommen und in Zukunft vermieden werden. Wiederholtes grenzverletzendes Verhalten kann aus einer persönlichen und/oder fachlichen Unzulänglichkeit resultieren. Beispiele für Grenzverletzungen sind:

  • Missachtung der Intimsphäre 
  • unerwünschte Berührungen
  • einmalige/seltene Missachtung bei einem ansonsten respektvollen Umgang (z.B. öffentliches Bloßstellen, persönlich abwertende Bemerkungen mit sexuellem Bezug)

Übergriffe geschehen nicht zufällig oder aus Versehen, sondern vorsätzlich. Übergriffe sind ein bewusster Verstoß gegen Regeln und Absprachen, und/oder sie geschehen gegen den erkennbaren verbalen oder nonverbalen Widerstand der betroffenen Person. Übergriffe kennzeichnen ein persönliches und fachliches Fehlverhalten. Beispiele können sein:

  • Umarmung gegen den Widerstand der betroffenen Person 
  • jemanden auf den Schoß ziehen
  • wiederholte sexuell konnotierte Bemerkungen oder Nachrichten trotz der Bitte, dies zu unterlassen

Sexueller Missbrauch meint alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§174 ff. StGB). Er passiert niemals aus Versehen, sondern ist immer eindeutig von dem*der Täter*in gewollt. Auch sexuelle Handlungen, die ohne direkten Körperkontakt stattfinden, können sexuellen Missbrauch darstellen. Ob ein sexueller Missbrauch im strafrechtlichen Sinne vorliegt, kann nur ein Gericht entscheiden.

Die Übergänge zwischen Grenzverletzung, Übergriff und Missbrauch können sich fließend ereignen. Auch wenn Grenzverletzungen und sexuelle Übergriffe im o.g. Sinn keine strafbaren Handlungen darstellen, ist es wichtig, sie als solche zu erkennen und zu benennen.

Im Prozess der Erarbeitung unseres Schutzkonzepts haben wir uns mit der Analyse möglicher Risiken in unserer Einrichtung befasst. Einbezogen waren und sind im Rahmen der Teambesprechungen die Mitarbeitenden des TSHG. Verantwortliche anderer Aus- und Fortbildungsbereiche, die im TSHG Veranstaltungen durchführen, externe Dozent*innen sowie Teilnehmenden und Studierende haben wir im Rahmen von Interviews nach ihren Erfahrungen und Anregungen zum Thema gefragt. Dabei wurden alle Räumlichkeiten und Abläufe noch einmal kritisch gesichtet und Handlungsbedarf identifiziert.

Für die Durchführung der Veranstaltungen des TSHG hat die Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom Ev.-luth. Kirchenkreis Göttingen-Münden Räume im Forum Diakonie und Kirche in der Göttinger Innenstadt angemietet. Zum Raumprogramm gehören zwei Seminarräume und Büros für die Mitarbeitenden sowie einen Lese- und Aufenthaltsraum.

Für Tagungsgäste und Teilnehmende des dreimonatigen Studiensemesters stehen im Gästebereich des TSHG zehn Einzelapartments mit Bad zur Verfügung – zwei davon barrierefrei. Darüber hinaus gibt es eine Gemeinschaftsküche zur Selbstverpflegung, eine Loggia und einen Hauswirtschaftsraum. Diese Räume werden von allen Gästen gemeinsam genutzt.

Die baulichen Gegebenheiten in dem Neubau von 2022 entsprechen in wichtigen Punkten den Anforderungen zur Prävention sexualisierter Gewalt. Die Seminarräume und Büros haben Türen mit Glaselementen. Sie sind sie von außen einsehbar, Sichtschutzfolien gewähren aber zugleich die gebotene Vertraulichkeit. Auf den Lese- und Aufenthaltsraum im 3. OG trifft das nicht zu. Hier wurden im Rahmen des Schutzkonzepts gesonderte Präventionsmaßnahmen vereinbart. Die weitläufigen Flure und Treppenhäuser werden über Bewegungsmelder automatisch beleuchtet. Es gibt gekennzeichnete Fluchtwege. Das Außengelände mit Spielplatz, Grünflächen und Sitzgelegenheiten ist ein halböffentlicher Raum. Es gehört zum Forum Kirche und Diakonie, allerdings führen öffentliche Fußwege über das Gelände, die ein großes City-Parkhaus mit der Innenstadt verbinden. Deshalb ist das Außengelände - insbesondere tagsüber - stark frequentiert. Besucher*innen des TSHG müssen generell klingeln, wenn sie zu uns wollen. Übernachtungsgäste bekommen einen Hausschlüssel (Schlüsselprotokoll). So behalten wir den Überblick, wer sich im Haus aufhält bzw. Zugang hat.

In der Risikoanalyse haben wir Konstellationen identifiziert, die grenzverletzendes Verhalten begünstigen. Einige seien hier exemplarisch genannt: Die dreimonatigen Studiensemester-Kurse nutzen viele Teilnehmende als Auszeit, um ‚aufzutanken‘ und gesellschaftsrelevanten und theologischen Fragen nachzugehen. Häufig beschäftigt sie auch die Frage einer beruflichen Neuorientierung. Aus diesem Grund sind Beratungsformate wie Supervision, Coaching und Personalberatung konstitutive Bestandteile der Langzeitfortbildung - aber auch in anderen Kursformate. Diese beraterische Arbeit übernehmen im TSHG zertifizierte Supervisor*innen und Coaches. Sie geschieht in Gruppen, Kleingruppen, am häufigsten aber in Einzelsettings. Das Machtgefälle, das durch die Rollenverteilung Supervisor*in/ Supervisand* in entsteht, erfordert besondere Sensibilität im Blick auf die Regulierung von Nähe und Distanz, im Blick auf Achtung der Selbstbestimmung des Gegenübers und auf die Gestaltung des zeitlichen und räumlichen Rahmens.

Im Einzelgespräch ist aufgrund des besonderen Vertrauensschutzes keine dritte Person anwesend. Das erfordert eine besondere Sensibilität für die Situation. Obwohl alle Fachkräfte im TSHG darauf achten, ihre eigenen emotionalen und erotischen Beziehungswünsche nicht im Rahmen professioneller beraterischer Beziehungen auszuleben, ist diese Gefahr potenziell angelegt und nie ganz auszuschließen. Begleitende Intervision und Supervision sind hilfreich. Die im TSHG tätigen Supervisor*innen sind Mitglieder von entsprechenden Fachgesellschaften (DGfP und EKFuL) und verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden berufsethischen Standards.

Im TSHG bieten wir mehrtätige Fortbildungen zu aktuellen theologischen, gesellschaftlichen und kulturellen Fragestellungen an. Es gehört zum Konzept, auch Bezüge zu Themen der beruflichen und persönlichen Biografie herzustellen und zu reflektieren. Häufig kommen dabei auch belastende berufliche und persönliche Erfahrungen zur Sprache, die Personen angreifbar oder verletzlich machen. In diesen Situationen kann es ungewollt zu Grenzverletzungen kommen, manchmal resultiert das aus einer unterschiedlichen Selbst- und Fremderfahrungen. Es ist Aufgabe der jeweiligen Gruppenleitung hier für sensibel zu sein und Gesprächsräume zu öffnen.

5. Prävention

Die Verantwortung für die Aufnahme von Missständen, die sich insbesondere auf gemeinsam genutzte Räume oder das Verhalten von Mitarbeitenden beziehen, liegt bei der Leitung. Es ist damit auch Sache der Leitungsperson, über Grundschulungen Prävention sexualisierter Gewalt und weiterer Fortbildungen zu diesem Themenfeld zu informieren und Mitarbeitende dafür freizustellen.

Es gehört zum Dienstauftrag von Dozent*innen und der Studienleitung am Lehrangebot der Theologischen Fakultät mitzuwirken5. Als Pastor*innen bzw. kirchliche Mitarbeitende stehen sie in einem Dienstverhältnis zur Landeskirche, als Lehrende sind sie zu gleich Angehörige der Universität Göttingen. Bei Vorwürfen gegen sexualisierte Gewalt, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit an der Universität erhoben werden, unterliegen die Mitarbeitenden den Schutzrichtlinien der Universität. Bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Tätigkeiten im landeskirchlichen Kontext gelten die Richtlinien der Ev. luth. Landeskirche Hannovers.

Die Grundschulung Prävention sexualisierte Gewalt ist bei der Neueinstellung von Mitarbeitenden in angemessener Zeit nach Dienstantritt zu ermöglichen und von den je weiligen Mitarbeitenden nachzuweisen. Bei Mitarbeitenden mit kleiner Stundenzahl und keinem ausdrücklich seelsorglichen oder beraterischem Auftrag kann statt einer Grundschulung auch eine Schulung zur Sensibilisierung erfolgen.

Über die Präventionsschulungen hinaus können auch Jahresgespräche dazu genutzt werden, das Bewusstsein für das Thema wachzuhalten und die eigenen Haltungen im geschützten Raum zu reflektieren.

Menschen, die im Theologischen Studienhaus arbeiten, sei es als Leitung, in lehrender, seelsorglicher oder beraterischer Funktion, in den Bereichen Verwaltung und Hauswirtschaft haben mit personensensiblen Daten zu tun. Dementsprechend sind alle Mitarbeitenden durch ihren Arbeitsvertrag zur Verschwiegenheit verpflichtet. Darüber hinaus gilt in Arbeitszusammenhängen von Seelsorge, Supervision und Coaching für entsprechende Berufsgruppen (Pastor*innen, Diakon*innen) und andere in diesem Bereich mit einem Seelsorgeauftrag betraute Mitarbeitende das Seelsorgegeheimnis.

Bei der Einstellung von Mitarbeitenden wird darauf geachtet, dass sie bei Stellenüber nahme ein Führungszeugnis vorlegen. Dieses darf nicht älter als drei Monate sein und ist alle fünf Jahre erneut vorzulegen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden dabei von der Leitung der Einrichtung beachtet. Das Führungszeugnis wird in der Personalakte verwahrt.

Es ist darauf zu achten, dass die Personen, die über Grenzverletzungen berichten, Vertrauensschutz erfahren und nicht befürchten müssen, Druck oder Ausgrenzung zu erleben. Personen, denen grenzverletzendes Verhalten vorgeworfen wird, wird ebenso sensibel begegnet. Betroffenenorientierung und Unschuldsvermutung nach Rechtsstaatsprinzip sind im Verdachtsfall gleichzeitig zu respektieren. Mögliches begangenes Unrecht muss zielgerichtet aufgedeckt und als solches benannt werden - mit allen dienstrechtlichen Folgen, die es nach sich ziehen mag.

5) s. Ordnung TSHG von 2024, §1 Abs. 2 (d)

Alle Mitarbeitenden haben das Recht und die Verpflichtung, die „Grundschulung zur Prävention sexualisierte Gewalt“ bzw. eine Sensibilisierung zu durchlaufen und in angemessenen Abständen aufzufrischen. Die Grundschulung kann nur durch ausgebildete Multiplikator*innen der Landeskirche bescheinigt werden. Die Teilnahmebescheinigung oder die Bescheinigung über eine gleichartige Schulung ist der Einrichtungsleitung vor zulegen. Diese prüft, ob alle Mitarbeitenden innerhalb eines Jahres nach der Neuanstellung eine Schulung absolviert haben. Sollte aus persönlichen Gründen eine Teilnahme auf längere Zeit nicht möglich sein, ist auf eine Lösung hinzuwirken.

Alle Mitarbeitenden unterschreiben die Selbstverpflichtungserklärung (s. Anlage 1: Selbstverpflichtungserklärung) und werden bei ihrer Einstellung in den Verhaltenskodex des TSHG eingewiesen. Dies bietet Leitenden wie Mitarbeitenden Orientierung und Handlungssicherheit. Darüber hinaus informiert die Leitung alle Mitarbeitenden jährlich über das aktualisierte Schutzkonzept und die aktuellen Ansprechpersonen.

Die Mitarbeitenden des TSHG und alle externen Mitarbeitenden bzw. Veranstalter*in nen haben folgende Regelungen zu beachten und zu kommunizieren:

  • Teilnehmende wie Referent*innen werden von den für die Durchführung Verantwortlichen vor Beginn jeder Veranstaltung auf Beachtung des Schutzkonzepts hin gewiesen.
  • Bei einem Arbeitssetting von zwei Personen werden möglichst nur Räume genutzt, die von außen einsehbar sind. Bei Beratungsgesprächen wird mit den Teilnehmen den geklärt, in welchem Raum sie arbeiten möchten.
  • Bei Veranstaltungen, die digital durchgeführt werden, macht die Kursleitung darauf aufmerksam, dass auch in persönlichen Chats auf eine respektvolle Kommunikation zu achten ist.

6. Intervention

Beschwerden werden ernstgenommen und grundsätzlich schriftlich dokumentiert. Sie können schriftlich oder mündlich in einem persönlichen Gespräch bei der Leitungsperson geäußert werden.
Für schriftliche (auch anonyme) Hinweise steht auch der Briefkasten des TSHG vor dem Büro der Verwaltung zur Verfügung. Von sexualisierter Gewalt Betroffene können sich wahlweise auch an weitere Mitarbeitende des TSHG oder an andere Personen ihres Ver trauens wenden, die die Meldung an die Leitungsperson weitergeben.

Als Kontaktpersonen im TSHG sind zwei Personen bestimmt: die Leiterin und eine externe Mitarbeiterin des TSHG

Pn. Susanne Kruse-Joost, Leitung TSHG
Neustadt 24
37073 Göttingen
T.: 0551 38905 351
Mobil: +49 1522 72 19 239
Mail: Susanne.kruse-joost@evlka.de
https://www.studienhaus-goettingen.de

Pn. Annemarie Pultke
Pastoralpsychologischer Dienst
Hildesheim-Göttingen
37073 Göttingen
Mobil: +49 177 4 57 55 87
Mail: Annemarie.Pultke@evlka.de

 

Superintendent Dr. Frank Uhlhorn - Calsowstr.1 - 37085 Göttingen.
T.: 0551 38 905 - 340. Mail: frank.uhlhorn@evlka.de
Dieser informiert den Fachvorgesetzten des TSHG: Oberkirchenrat Dr. Georg Raatz, Leitung Referat Aus-, Fort- und Weiterbildung im Landeskirchenamt Hannover Mail: georg.raatz@evlka.de  T.: 0511 1241-327.

Von sexualisierter Gewalt betroffenen Person können sich grundsätzlich auch direkt an die Fachstelle sexualisierte Gewalt der Landeskirche Hannovers oder andere Fachberatungsstellen wenden:

Fachstelle Sexualisierte Gewalt der Landeskirche Hannovers
https://praevention.landeskirche-hannovers.de/im-krisenfall

Ansprechpersonen:
Katharina Schröder
T.: 0511-1241 299 / Mobil: 0151-543 726 37
katharina.schroeder@evlka.de

Marc Fromberg
T.: 0511 – 1241 803
marc.fromberg@evlka.de

Externe Beratungsstellen:

Zentrale Anlaufstelle sexualisierte Gewalt.help.
https://www.anlaufstelle.help

Frauen-Notruf e.V.
Postfach 1825
37008 Göttingen
T.: 0551-44684
Mail: kontakt@frauen-notruf-goettingen.de
Internet: www.frauen-notruf-goettingen.de

Polizeiinspektion Göttingen
Otto-Hahn-Str. 2 37077 Göttingen
Telefon: 0551-491-0
Präventionsteam
Frau Corinna Klaus-Rosenthal
T.: 0551-491.2307 und -491.2306 (Anrufbeantworter)
corinna.klaus-rosenthal@polizei.niedersachsen.de

Falls die Beschwerde nicht direkt gegenüber einer verantwortlichen Leitungsperson geäußert wird, ist diese unverzüglich an die Leitungsperson weiterzuleiten. Der Vorfall wird schriftlich protokolliert (s. Anlage 2: Protokollvorlage Interventionsfall). Sie berät sich ggf. mit einer Fachstelle für sexualisierte Gewalt. Es gilt der Interventionsplan der Landeskirche in seiner jeweiligen Fassung (s. Anlage 3)

Wenn der Interventionsplan in Kraft treten muss, ist die betroffene Person, sofern sie es wünscht, in die Gestaltung des weiteren Prozesses einzubeziehen und transparent zu informieren.

Der Aufarbeitungsprozess berücksichtigt den Schutz und die autonome Entscheidung der Betroffenen, sich an diesem Prozess zu beteiligen. Die Fachstelle der Landeskirche wird in den Prozess mit einbezogen, denn Betroffene müssen sowohl im Interventionsprozess als auch im Aufarbeitungsprozess über die Möglichkeit von Anerkennungs- und Unterstützungsleistungen informiert werden. Eine angemessene Begleitung in Form von Beratung, Supervision, Seelsorge oder therapeutischen Maßnahmen ist allen Beteiligten anzubieten und auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

Zu berücksichtigen sind die verschiedenen Perspektiven:

  • die Sicht der betroffenen Person
  • die Sicht des Umfelds der betroffenen Person
  • die Sicht der beschuldigten Person
  • die Sicht des Umfelds der beschuldigten Person
  • die Sicht möglicher weiterer Zeug*innen, die ebenfalls betroffen sein könnten oder den Fall beobachtet haben
  • die Sicht der Teams und/oder der teilnehmenden Gruppen, die mit dem Vorfall konfrontiert sind und sich die Frage nach der (Mit-)Verantwortung stellen
  • die Sicht der nicht unmittelbar Beteiligten, die auf eine klare Kommunikation der Fakten angewiesen sind. Das wären Landeskirche(n), Presse, Öffentlichkeit usw.

Das Aufarbeitungsteam soll unabhängig, extern und multiprofessionell besetzt sein. Die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit Betroffenen oder ihren Vertreter*innen ist unverzichtbar. Es ist dafür zu sorgen, dass Einsichten und Ergebnisse aus der Aufarbeitung in der Fortschreibung des Schutzkonzepts der Einrichtungen Beachtung finden.

In Fällen, in denen sich der Verdacht auf sexualisierte Gewalt im Verlauf des Interventionsverfahrens als unbegründet erweist und das Verfahren eingestellt wird, veranlasst die Einrichtungsleitung des TSHG die Rehabilitierung der fälschlich beschuldigten Person. Diese ist in diese Vorgänge einzubinden. Die entsprechenden Maßnahmen sind auf den Einzelfall anzupassen.

Mit der*dem Mitarbeitenden ist über den weiteren Einsatz auf der bisherigen Stelle zu sprechen, ggf. sind Versetzungsmöglichkeiten zum Schutz der Person zu erwägen.

Das Team, in dem die*der Mitarbeitende tätig ist, wird von der jeweiligen Leitung über Ergebnisse des gelaufenen Verfahrens informiert, sofern die zu rehabilitierende Person das wünscht.

Das Schutzkonzept wird - in der jeweils aktuellen Fassung - auf der Homepage des TSHG veröffentlicht. Es liegt zur Einsicht im Büro und in den Gästeapartments aus. Externe Mitarbeitende des TSHG sowie Verantwortlichen von externe Veranstalter*innen, die die Räume im TSHG nutzen, erhalten mit den Buchungsunterlagen das Schutzkonzept und unterschreiben die Selbstverpflichtungserklärung sowie die Hinweise auf die Regelungen zur Nutzung des Tagungshauses (s. unter 5.4.).

Im TSHG werden in den Seminar- und Aufenthaltsräumen sowie im Eingangsbereich Plakate mit den aktuellen Ansprechpersonen im Haus und in den Fachberatungsstellen aufgehängt, an die Betroffene sich im Krisenfall wenden können (s. Anlage 4: Aushang Erstkontakte für den Verdachtsfall)

Im Interventionsfall ist vor Benachrichtigung der Öffentlichkeit grundsätzlich die Pressestelle der Landeskirche, die Fachstelle Sexualisierte Gewalt des Landeskirche Hannovers und die Leitung der Einrichtung einzubeziehen und das Vorgehen miteinander abzustimmen. Vor einer Veröffentlichung ist besonders die Perspektive der Betroffenen zu beachten.